Ab 1. Januar 2018 steht die Möglichkeit der Stiefkindadoption nicht nur Ehepaaren, sondern auch Paaren in eingetragener Partnerschaft und Paaren in einer faktischen Lebensgemeinschaft offen.
Konkret bewirkt die Gesetzesänderung, dass eine Person das Kind ihrer Partner*in adoptieren kann, sofern dessen zweiter leiblicher Elternteil unbekannt, verstorben oder mit der Übertragung seiner Rechte und Pflichten einverstanden ist – natürlich immer vorausgesetzt, dass die Adoption die beste Option für das Wohl des Kindes darstellt.
Die nächsten Schritte
Weiterhin nicht erlaubt ist für Paare in eingetragener Partnerschaften die «gemeinschaftliche Adoption». Zukünftige Adoptiveltern müssen weiterhin verschiedengeschlechtlich – und im Normalfall mindestens fünf Jahre verheiratet sein. Eine alleinstehende Person kann nur in Ausnahmefällen ein Kind mittels «Einzeladoption» adoptieren.
Verantwortlich für Änderungen und Reformen am Zivil- und Familienrecht und dem Adoptionsrecht ist seit 2010 die oberste Chefin des Justizdepartements, Simonetta Sommaruga. In einem Interview mit watson.ch sagt sie:
Das Zusammenleben, die Gesellschaft hat sich stark verändert. … Heute kennen wir eine grosse Vielfalt von Formen des Zusammenlebens: Viele Menschen leben im Konkubinat, wir haben alleinerziehende Mütter und Väter, Regenbogen‐ und Patchwork‐Familien. Das Recht muss diese Vielfalt zulassen und abbilden. Wenn das nicht gelingt, leiden die Betroffenen darunter: das Kind oder auch einer der beiden Partner.
Auf die Frage, wo es noch Handlungsbedarf gebe, weisst Simonetta Sommaruga darauf hin, dass das Parlament derzeit die Ehe für alle diskutiere. Ihr sei diese Diskussion wichtig, denn die Ehe für alle würde «niemanden etwas wegnehmen».